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Die Niedersächsischen Küstengewässer

„Die Niedersächsischen Küstengewässer werden im Sinne des Fischereirechtes in §16 Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG) i.V.m. der Anlage 1 zum Nds. FischG näher definiert:

§16 NDS. FischG

  1. Küstengewässer sind die Küstengewässer im Sinne des Wasserrechts.
  2. Die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Gewässer gelten im Sinne dieses Gesetzes ebenfalls als Küstengewässer. Soweit an ihnen nach dem bisherigen Recht ein Fischereirecht besteht, bleibt der Berechtigte im bisherigen Umfang zur Fischerei befugt. Gegen Beeinträchtigungen seines Rechts stehen ihm die Rechte aus § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu.

Anlage 1 Nds. FischG

Die folgenden Gewässer gelten als Küstengewässer im Sinne dieses Gesetzes:

Elbe unterhalb der Landesgrenze gegen Hamburg,

Oste unterhalb der nördlichen Grenzen der Feldmark Oberndorf,

Weser unterhalb der Landesgrenze gegen Bremen, (Grenze der Stadt Bremen),

Hunte unterhalb der Verbindungslinie der Deichscharten bei Huntebrück,

Ems unterhalb der Papenburger Schleuse,

Leda unterhalb des Sperrwerks.

Demnach sind neben dem Niedersächsischen Teil der Nordsee auch die Unterläufe der Flüsse den Küstengewässern zuzuordnen.

Das Nds. FischG sowie eine kartografische Darstellung der Grenzen der niedersächsischen Küstengewässer erhalten Sie nebenstehend zum Download.

(Hinweis: Die Karte ist nicht amtlich vermessen, sondern gibt die Grenzen der niedersächsischen Küstengewässer nur näherungsweise zur Orientierung wieder.)“

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