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Neue Vorschriften für die Fischereiaufsicht

Am 20. November 2009 hat der Rat der Europäischen Gemeinschaft die Verordnung
(EG) Nr. 1224/2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung

der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (Kontrollverordnung)
erlassen.

Zwischenzeitlich (11. Dezember 2013) kam es zu einer Reform der gemeinsamen
Fischereipolitik (Stichworte: Anlandegebot oder Rückwurfverbot) sowie zu einer
Überarbeitung der sogenannten technischen Verordnung (Verordnung (EU) 2019/1241).
In der Folge musste die Kontrollverordnung angepasst werden.
Das hat das Europäische Parlament und der Rat mit der Verordnung (EU) 2023/2842)
vom 22. November 2023 getan.

In dieser Änderungsverordnung sind im „Interesse der Klarheit und Einheitlichkeit“ einige Begriffsbestimmungen aufgehoben, geändert sowie hinzugefügt worden.

Die Dokumentation der fischereilichen Tätigkeiten wurde präzisiert und es wurden
auch neue Elemente eingefügt.
Ein Ziel ist es auch, die Dokumentation zukünftig nur auf elektronischem Weg
(Stichwort: E-Logbuch) durchführen zu lassen.
Die Umsetzung wird in der nächsten Zeit erfolgen, wobei hierfür noch verschiedene Durchführungsverordnungen von der EU zu erlassen sind.

Für Niedersachsen und Bremen ergeben sich in der Freizeitfischerei erhebliche Änderungen.
Bisher ist der Fisch- und Krebsfang in den Küstengewässern gemäß § 16 Absatz 1 des Niedersächsischen Fischereigesetzes (Nds. FischG) frei.
Dies wird zukünftig nicht mehr der Fall sein, da dieser Regelung der Artikel 55 Absatz 3
der geänderten Kontrollverordnung entgegensteht.
Dort heißt es: „Die Küstenmitgliedstaaten stellen sicher, dass natürliche Personen,
die Freizeitfischerei betreiben, registriert werden und ihre Fänge über ein elektronisches
System … aufzeichnen und melden.

Weiterhin gibt es jetzt auch klare Regeln für die Fischerei ohne Schiff (Artikel 54d).
Auch hier ist ein „Lizensierungs- oder Registrierungssystem einzuführen.
Die Fänge und der Verkauf müssen elektronisch gemeldet werden.

Im Bereich der Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen (Artikel 58) wurden
ebenfalls Änderungen vorgenommen, die für die Kontrolle einen erheblichen Mehraufwand
bedeuten.
Zukünftig unterliegen alle Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse (Kapitel 3, Positionen 1604
und 1605 der Kombinierten Nomenklatur) den Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit.

Die Änderungsverordnung hat den Mitgliedstaaten gewisse Zeiträume für die Umsetzung eingeräumt. So sind verschiedene Komplexe bis zum 01.01.2026 und andere bis zum 01.01.2028 umzusetzen.

Das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven beabsichtigt, regelmäßig über die verschiedenen Umsetzungsschritte auf dieser Homepage zu berichten.

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