Beschränkungen der Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch
Die Europäische Union hat mit Datum vom 26. Januar 2026 die VERORDNUNG (EU) 2026/249 DES RATES zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht- Unionsgewässern erlassen.
Darin wird in Artikel 10 Abs. (5) die Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) geregelt.
In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, gilt in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 6a und 7a bis 7k Folgendes:
a) Vom 1. Februar bis zum 31. März 2026
i) ist nur das „Fangen und Zurücksetzen“ von Wolfsbarsch unter Nutzung von Angeln oder Handleinen erlaubt und
ii) ist es untersagt, in diesen Gebieten gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden.
Nach dem Grundsatz des Deutschen Tierschutzgesetzes darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Dies bedeutet, dass eine Fischerei (Angeln) nach dem o. a. Prinzip unter a) grundsätzlich verboten ist!
b) Im Januar 2026 und vom 1. April bis zum 31. Dezember 2026
i) dürfen täglich höchstens drei Wolfsbarschexemplare pro Fischer gefangen und an Bord behalten werden;
ii) müssen die an Bord behaltenen Wolfsbarschexemplare eine Mindestgröße von 42 cm aufweisen und
iii) Stellnetze weder zum Fangen noch zum Behalten von Wolfsbarsch genutzt werden.
Vom Staatlichen Fischereiamt Bremerhaven, als zuständige Überwachungsbehörde, sind diese Bestimmungen zu überwachen. Festgestellte Verstöße werden entsprechend geahndet.

