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Fangverbot zum Schutz des Europäischen Aals

Mit der Verordnung (EU) 2024/257 des Rates vom 10. Januar 2024 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026… (im Folgenden TAC- und QuotenVO bezeichnet)
wurden Maßnahmen für die Fischerei auf den Europäischen Aal (Anguilla anguilla) beschlossen.

Die Regelungen finden sich in Artikel 13 der TAC- und QuotenVO, die hier auszugsweise und mit
Bezug auf das niedersächsische/bremische Gebiet wiedergegeben werden:

Absatz 1: „Dieser Artikel gilt für die Meeres- und Brackgewässer der Unionsgewässer der ICES-Untergebiete 4 sowie für die angrenzenden Brackgewässer der Union. Zu den Brackgewässern gehören Mündungsgewässer, Küstenlagunen und Übergangsgewässer.“

Absatz 3: „Die Beteiligung an kommerziellen Fischereitätigkeiten, bei denen Europäischer Aal
(Anguilla anguilla) in allen Lebensstadien gefangen wird, ist für einen Zeitraum von mindestens
sechs Monaten zwischen dem 1. April 2024 und dem 31. März 2025 untersagt. Darüber hinaus unternehmen die Mitgliedstaaten und die Fischer alle zumutbaren Anstrengungen, um
unbeabsichtigte Beifänge von europäischem Aal zu minimieren und nach Möglichkeit zu
vermeiden. Unbeabsichtigt gefangenen Aalen wird kein Leid zugefügt und sie werden umgehend freigesetzt. Zu diesem Zweck legen die betreffenden Mitgliedstaaten einzeln oder gemeinsam
eine Schonzeit bzw. Schonzeiten fest, die folgenden Bedingungen genügen: …“
(hier nicht
aufgeführt).

Absatz 7: „Die Freizeitfischerei auf Europäischen Aal in allen Lebensstadien ist untersagt.“

In Deutschland hat man sich für die deutschen Nordseegewässer und angrenzenden Brackgewässer auf eine Schonzeit vom 01. September 2024 bis zum 28. Februar 2025 geeinigt (siehe Pressemitteilung vom 16.04.2024: https://www.bmel.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/032-schutz-aale.html

Die rechtliche Festlegung der Schonzeit erfolgt über Allgemeinverfügungen, diese werden
hier nach ihrer Veröffentlichung bekanntgegeben.


Anwendbarkeit der Vorschriften nach niedersächsischem Fischereirecht:

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Niedersächsischen Küstenfischereiordnung (NKüFischO) gelten
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zur Erhaltung der Fischereiressourcen landwärts der Basislinie bis zu den Gewässergrenzen nach Anlage 1 zu § 16 Abs. 3 Nds. FischG. Demnach
sind die Regelungen zur Aalfischerei der TAC- und Quotenverordnung für das Jahr 2023 auch in folgenden Gewässern anzuwenden:

  • Elbe unterhalb der Landesgrenze gegen Hamburg,
  • Oste unterhalb der nördlichen Grenzen der Feldmark Oberndorf,
  • Weser unterhalb der Landesgrenze gegen Bremen, (Grenze der Stadt Bremen),
  • Hunte unterhalb der Verbindungslinie der Deichscharten bei Huntebrück,
  • Ems unterhalb der Papenburger Schleuse,
  • Leda unterhalb des Sperrwerks.

Bereits bestehendes Aalfangverbot:

Nach § 4 NAalVO der Niedersächsischen Verordnung über die Ausübung der Aalfischerei ist
die erwerbsmäßige Aalfischerei in den Küstengewässern seeseitig der Grenze der
Seefischerei nach § 1a Abs. 1 Satz 2 des Seefischereigesetzes verboten.

Zusammenfassung:

1. Die erwerbsmäßige Fischerei auf den Europäischen Aal ist in den niedersächsischen
und bremischen Nordsee- und angrenzenden Brackgewässern verboten. Bis zum 31. August
dieses Jahres ist die erwerbsmäßige Aalfischerei in den Brackgewässern, allerdings nicht seeseitig der Seegrenze (s. o.), erlaubt.

2. Die Freizeitfischerei ist in den niedersächsischen und bremischen Nordsee- und angrenzenden Brackgewässern verboten.


Zum Schutz bedrohter Aale: Bundesregierung legt Schonzeit in der Nordsee fest

Zum Schutz des Europäischen Aals hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) – in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) – auf Basis der wissenschaftlichen Empfehlungen des internationalen Rats für Meeresforschung ICES und des Thünen-Instituts eine Schonzeit für 2024/2025 festgelegt: Vom 1. September 2024 bis 28. Februar 2025 gilt ein umfassendes Aalfangverbot in den deutschen Nordseegewässern und angrenzenden Brackgewässern. Für die Ostsee gilt eine EU-weit einheitliche Schonzeit vom 15. September 2024 bis 15. März 2025.

BLE 16. Apr. 2024 Pressemitteilung Nr. 32/2024, 2024

Bekanntmachung zu einem zeitweisen Fangverbot zum Schutz des Europäischen Aals Vom 17. April 2024



Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 2024
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