Niedersachsen klar Logo

Verbot des Angelns auf Wolfsbarsch

Beschränkungen der Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch

Die Europäische Union hat mit Datum vom 30. Januar 2025 die VERORDNUNG (EU) 2025/202 DES RATES zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände erlassen.

Darin wird in Artikel 10 Abs. (5) die Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) geregelt.

In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 6a und 7a bis 7k folgendes gilt:

a) Vom 1. Februar bis zum 31. März 2025

i) ist nur das „Fangen und Zurücksetzen“ von Wolfsbarsch unter Nutzung von Angeln oder Handleinen erlaubt;

ii) ist es untersagt, in diesen Gebieten gefangenen Wolfsbarsch (an Bord) zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden.

Nach dem Grundsatz des Deutschen Tierschutzgesetzes darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Dies bedeutet, dass eine Fischerei (Angeln) nach dem o. a. Prinzip unter a) grundsätzlich verboten ist!

b) Im Januar und vom 1. April bis zum 31. Dezember 2025

i) dürfen täglich höchstens zwei Wolfsbarschexemplare pro Fischer gefangen und an Bord behalten werden;

ii) müssen die an Bord behaltenen Wolfsbarschexemplare eine Mindestgröße von 42 cm aufweisen;

iii) dürfen Stellnetze nicht genutzt werden, um Wolfsbarsch zu fangen oder an Bord zu behalten.

Vom Staatlichen Fischereiamt Bremerhaven, als zuständige Überwachungsbehörde, sind diese Bestimmungen zu überwachen. Festgestellte Verstöße werden entsprechend geahndet.


Wolfsbarsch   Bildrechte: SFA

Die Europäische Union hat mit Datum vom 30. Januar 2025 die VERORDNUNG (EU) 2025/202 DES RATES zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände erlassen.

Darin wird in Artikel 10 Abs. (5) die Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) geregelt.

  VERORDNUNG (EU) 2025/202 DES RATES vom 30. Januar 2025 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 im Hinblick auf Fangmöglichkeiten für 2025
(PDF)

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 im Hinblick auf Fangmöglichkeiten für 2025

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln