Rechtlich gebotene Einschränkungen in den niedersächsischen Küstengewässern
§ 4 Einsatz von Fanggeräten
(1) Einer Erlaubnis des Fischereiamtes bedarf, wer
1. an Pfählen befestigte oder fest mit dem Ufer verbundene Hamen aufstellt oder
2. Großreusen aufstellt, deren Gesamtlänge einzeln oder in Reihenaufstellung 100 m überschreitet.
(2) In dem Erlaubnisantrag sind anzugeben
1. die Art der Fischerei,
2. die Zahl der Fanggeräte und
3. der Fangplatz, ergänzt durch eine Lageskizze.
(3) In der Erlaubnis sollen der Fangplatz, die Zahl der Fanggeräte und die Fangzeiten bestimmt werden.
(4) Ausgelegte Stellnetze, Körbe, Reusen und Langleinen sowie aufgestellte Hamen sind im Abstand von höchstens 24 Stunden zu kontrollieren. Der Fang ist bei der Kontrolle zu entnehmen.
(5) Ausgelegte Stellnetze, Körbe, Reusen, Langleinen und aufgestellte Hamen sind an ihren Enden mit gelben Bojen von 40 cm Durchmesser und mindestens 20 l Fassungsvermögen oder mit gelben Tafeln mit einer Kantenlänge von 40 cm zu kennzeichnen. Die Bojen oder Tafeln sind mit dem Kennzeichen nach § 2 Abs. 3 deutlich erkennbar zu beschriften. Ist ein Kennzeichen nach § 2 Abs. 3 nicht erteilt, so ist der Name und die Anschrift der Fischerin oder des Fischers deutlich erkennbar anzugeben. Die Bojen oder Tafeln sind so anzubringen, dass sie bei jedem Wasserstand zu erkennen sind.
(6) Zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft kann das Fischereiamt durch Allgemeinverfügung bestimmen, dass die Fischerei mit allen in Absatz 1 nicht genannten Fanggeräten in bestimmten Gewässerabschnitten einer Erlaubnis bedarf. Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) Fanggeräte, die bewegt werden, müssen stehenden Fanggeräten ausweichen. Wer beim Betrieb beweglicher Fanggeräte stehende Fanggeräte von ihrem Platz verrückt oder ihre Funktion auf sonstige Weise beeinträchtigt hat, muss sie wieder sachgemäß herrichten und fangbereit aussetzen. Ist dies nicht möglich, so sind sie vorsichtig zu bergen und unverzüglich der Eigentümerin oder dem Eigentümer zurückzugeben oder beim Fischereiamt abzuliefern.
(8) Um gegenseitige Störungen zu verhindern, kann das Fischereiamt Anordnungen treffen, insbesondere Fangplätze räumlich und zeitlich zuordnen.
§ 5 Mindestmaschenöffnung, Mindestgrößen und Fangbeschränkungen
(1) Die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zur Erhaltung der Fischereiressourcen, durch die
1.Mindestmaschenöffnungen,
2.Mindestgrößen von Fischen, Krebsen und Muscheln oder
3.Einschränkungen bestimmter Fangtätigkeiten
festgelegt werden, gelten auch in den Küstengewässern landwärts der Basislinien.
(2) Die nichterwerbsmäßige Fischerei mit einer Baumkurre über 3 m Länge oder mehreren Baumkurren mit einer Gesamtlänge von über 4 m, mit einem Schleppnetz, mit einem Stellnetz oder mit einem Hamen von mehr als 2 m Kantenlänge ist in den Küstengewässern verboten.
Aufgrund von Artikel 17 i.V.m. Anhang 12 (EG) VO Nr. 850/1998 werden folgende Mindestgrößen, die aufgrund von § 5 (1) Nr. 2 NKüFischO auch in niedersächsischen Küstengewässer gelten, festgelegt:
Hering: 20 cm
Kabeljau: 35 cm
Makrele: 30 cm
Seezunge: 24 cm
Scholle: 27 cm
Wittling: 27 cm
§ 6 Weitere Fangbeschränkungen
(1) Es ist verboten, in den Küstengewässern Fische folgender Arten zu fangen, die nicht mindestens die angegebene Länge haben (untermaßige Fische):
Aal (Anguilla anguilla) 45 cm
Lachs (Salmo salar) 60 cm
Meerforelle (Salmo trutta forma trutta) 40 cm
Hecht (Esox lucius) 45 cm
Zander (Stizostedion lucioperca) 40 cm
Meeräsche (Mugil spp.) 40 cm
Steinbutt (Psetta maxima) 30cm
Glattbutt, Kleist (Scrophthalmus rhombus) 30cm
Die Länge des Fisches ist von der Kopfspitze bis zum äußersten Ende der Schwanzflosse zu messen.
(2) (...)
(3) Es ist verboten, Fische folgender Arten während der angegebenen Zeiten (Artenschonzeiten) in den Küstengewässern zu fangen:
Lachs (Salmo salar) 1. Oktober bis 15. März
Meerforelle (Salmo trutta forma trutta) 1. Oktober bis 15. Februar
Zander (Stizostedion lucioperca) 15. März bis 15. Mai
Stör (Acipenser sturio) ganzjährig
Maifisch (Alosa alosa) ganzjährig
Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus) ganzjährig
Flussneunauge (Lampetra fluviatilis) ganzjährig
Meerneunauge (Petromyzon marinus ganzjährig
(4) Fische, die nach Absatz 1 oder 3 nicht gefangen werden dürfen, aber in den Fang geraten sind, sind unverzüglich wieder zurückzusetzen.
(5) Das Fischereiamt kann von den Verboten der Absätze 1 und 3. Ausnahmen zulassen, soweit dies für Bestandsaufnahmen oder wissenschaftliche Zwecke erforderlich ist.
(6) Es ist verboten, in den Küstengewässern in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni Nordseekrabben (Crangon crangon) für Fischmehl- oder Tierfutterzwecke zu fischen oder anzulanden.