Fangverbot zum Schutz des Europäischen Aals
Zusammenfassung:
1. Die erwerbsmäßige Fischerei auf den Europäischen Aal ist in den niedersächsischen und bremischen Nordsee-
und angrenzenden Brackgewässern landwärts der Grenze der Seefischerei ganzjährig erlaubt.
2. Die erwerbsmäßige Fischerei auf den Europäischen Aal ist in den niedersächsischen Küstengewässern
seewärts der Grenze der Seefischerei ganzjährig verboten.
3. Die Freizeitfischerei auf Europäischen Aal ist in den niedersächsischen Küstengewässern bis zur landseitigen
Grenze des Übergangsgewässers ganzjährig verboten
Mit der Verordnung (EU) 2025/202 des Rates vom 30. Januar 2025 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 … (im Folgenden als TAC- und QuotenVO bezeichnet) wurden Maßnahmen für die Fischerei auf den Europäischen Aal (Anguilla anguilla) beschlossen.
Die Regelungen finden sich in Artikel 13 der TAC- und QuotenVO, die hier auszugsweise und mit Bezug auf das niedersächsische/bremische Gebiet wiedergegeben werden:
Anwendbarkeit der Vorschriften nach niedersächsischem Fischereirecht:
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Niedersächsischen Küstenfischereiordnung (NKüFischO) gelten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zur Erhaltung der Fischereiressourcen landwärts der Basislinie bis zu den Gewässergrenzen nach Anlage 1 zu § 16 Abs. 3 Nds. FischG. Demnach sind die Regelungen zur Aalfischerei der TAC- und Quotenverordnung für das Jahr 2023 grundsätzlich auch in folgenden Gewässern anzuwenden:
- Elbe unterhalb der Landesgrenze gegen Hamburg,
- Oste unterhalb der nördlichen Grenzen der Feldmark Oberndorf,
- Weser unterhalb der Landesgrenze gegen Bremen, (Grenze der Stadt Bremen),
- Hunte unterhalb der Verbindungslinie der Deichscharten bei Huntebrück,
- Ems unterhalb der Papenburger Schleuse,
- Leda unterhalb des Sperrwerks.
Gemäß Artikel 13 Absatz 7 i. V. m. Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/202 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände ist die Freizeitfischerei auf Europäischen Aal in allen Lebensstadien untersagt. Dieses Verbot gilt für die Meeres- und Brackgewässer der Union, einschließlich Mündungsgewässer, Küstenlagunen und Übergangsgewässer.
Nach § 2 Nr. 2. der OGewV sind die Übergangsgewässer die Oberflächenwasserkörper in der Nähe von Flussmündungen, die auf Grund ihrer Nähe zu den Küstengewässern einen gewissen Salzgehalt aufweisen, aber im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst werden. Diese Definition ist der Wasserrahmenrichtlinie entliehen (siehe Artikel 2 Nr. 6. Der RL 2000/60/EG).
Nach § 4 NAalVO der Niedersächsischen Verordnung über die Ausübung der Aalfischerei ist die erwerbsmäßige Aalfischerei in den Küstengewässern seeseitig der Grenze der Seefischerei nach § 1a Abs. 1 Satz 2 des Seefischereigesetzes verboten.